Verlobung

Wie ist die Verlobung im BGB geregelt?

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Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Rahmenbedingungen für die rechtlichen Beziehungen von Privatpersonen, wie beispielsweise Verträge. Auch sehr romantische Dinge, wie eine Verlobung oder die Ehe, sind dort erfasst. Erfahren Sie, welche Bestimmungen unser Recht für den Heiratsantrag und ein Verlöbnis vorsieht.

Welche Paragraphen des BGB sind für eine Verlobung einschlägig?

Die Verlobung findet sich im Familienrecht, ganz vorne im Teil über die bürgerliche Ehe, in den §§ 1297 -1302. Kurz und übersichtlich, §1300 fiel im Jahre 1998 weg.

Das Datum ist mit Blick auf den ehemaligen Paragraphen interessant, denn er regelte den Schadensersatz den eine „unbescholtene Frau“ verlangen konnte, wenn Sie ihrem Verlobten die „Beiwohnung“ in Aussicht auf die Ehe gestattete, er aber dann von der Verlobung zurücktrat. Der Hintergrund war, dass es Anfang des letzten Jahrhunderts noch üblich war, dass eine nicht jungfräuliche Braut zur Hochzeit einen Kranz aus Stroh tragen musste, ein Myrtenkranz war einer Jungfrau vorbehalten.

Der auch als „Kranzgeld“ bezeichnete Schadensersatz wurde gewährt, weil die Chancen einen standesgemäßen Ehemann zu finden für eine „bescholtene“ Frau weitaus geringer waren. Umso erstaunlicher, dass dieser mittelalterlich anmutende Paragraph, der die Gleichstellung von Mann und Frau komplett ignorierte, noch fast bis zur Jahrtausendwende bestand und zuletzt im Jahr 1980 in einem hessischen Amtsgericht seine Anwendung fand. Ein Beispiel dafür, wie langsam die Gesetzgebung manchmal auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem BGB?

Am wichtigsten ist § 1297 BGB, der ausführt, dass eine Verlobung keine Verpflichtung zur späteren Eheschließung darstellt und auch keine Strafe festgelegt werden kann, wenn keine Ehe eingegangen wird. Eine Verlobung ist also ein wunderbares Versprechen, heiraten muss man deshalb aber nicht.

§ 1298 BGB besagt, dass für den Fall, dass die Verlobung von einem Partner aufgehoben wird, er oder sie dem anderen Partner und dessen oder deren Eltern den finanziellen Schaden ersetzen muss, der im Vertrauen auf die spätere Heirat entstanden ist. Ebenso erfasst sind Vermögen oder die Erwerbsstellung des Partners betreffende Maßnahmen. Allerdings nur, soweit angemessen. Das bedeutet: Ist z.B. der eine Partner vermögend und bucht eine luxuriöse Weltreise in Aussicht auf die gemeinsame Zukunft, der andere hebt die Verlobung kurz vor der Abreise auf, dann sind die vollen Stornokosten sicher nicht angemessen. Kosten für einen Hochzeitsplaner dagegen sind als angemessen zu sehen, dementsprechend zu ersetzen. Zusätzlich besagt § 1298 BGB, dass keine Schadensersatzpflicht eintritt, wenn aus wichtigem Grund von der Verlobung zurückgetreten wird, etwa wenn der andere Partner fremdgeht und die Verlobung deshalb gelöst wird.

§ 1299 ist das Gegenstück zu § 1298, bewirkt ein Partner durch Fehlverhalten den Rücktritt des anderen, ist er selbst trotzdem noch zum Schadenersatz verpflichtet. Verständlich, denn jeder soll nur für das verantwortlich sein, was er oder sie sich selbst zuzuschreiben hat.

§ 1301 regelt die Rückgabe von Geschenken im Rahmen der Verlobung, in der Praxis geht es hier meist um den teuren Verlobungsring, dessen Herausgabe gefordert werden kann. Das Recht nennt das ungerechtfertigte Bereicherung. Wer sich entlobt, muss das Schmuckstück auf Verlangen des anderen zurückgeben. Wohl gemerkt, nicht von sich aus, wenn Sie einen wundervollen Verlobungsring am Finger tragen und diesen im Worst Case, rein als Wertanlage, behalten möchten, können Sie einfach abwarten, ob die Rückgabe wirklich gefordert wird.

Schließlich regelt §1302 die Verjährungsfrist von §1297 – 1301, bzw. deren Beginn, nämlich mit Auflösung der Verlobung. Die Frist selbst beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Kurzum: Bei Auflösung der Verlobung müssen Geschenke auf Verlangen zurückgegeben und Kosten ersetzt werden, die dem anderen und seinen Eltern entstanden sind, weil sie auf eine spätere Eheschließung vertrauten, solange die Auflösung nicht durch eigenes Fehlverhalten verursacht wurde.

Wie kann der Rücktritt von der Verlobung erklärt werden?

Ebenso formlos wie eine Verlobung mit einem Satz wie „Willst Du mich heiraten?“ und einem „Ja.“ als Antwort eingegangen werden kann, kann sie auch gelöst werden. Ein einfaches „Ich will Dich nicht mehr heiraten.“ reicht aus.

Ein Tipp: Machen Sie sich keine großen Gedanken um die rechtlichen Aspekte einer Verlobung, denn die Regelungen des BGB dazu sind überschaubar und entsprechen dem, was jeder mit gesundem Menschenverstand erwarten würde. Das Recht neigt dazu, den Eindruck zu erwecken, dass irgendetwas immer schief geht, doch dem ist nicht so. Der Heiratsantrag ist einer der schönsten Momente im Leben, genießen Sie Ihre Verlobung, denn Sie ist ein Ausdruck inniger Liebe und endet meist mit einer traumhaften Hochzeit.

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